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Die SATZUNG der Altstädter
e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Die Altstädter“.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brandenburg eingetragen
und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
- Der Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der
Gründung der Vereins.
§ 2 Zweck des Vereines
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Umwelt-
und Denkmalschutzes in der historischen Altstadt Brandenburg.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Unterstützung, Organisation und Durchführung von öffentlichen Informations-,
Diskussions- und Ausstellungsveranstaltungsreihen zur Darbietung von
Kunst und Kultur, des Umwelt- und des Denkmalschutzes in der historischen
Altstadt - in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungs- und Ausbildungsstätten
sowie den zuständigen Ämtern und Verbänden.
- Veranstalten von Führungen zur Bewusstseinsförderung und Sensibilisierung
für in der Altstadt unter Schutz stehende Gebäude und Naturobjekte und
Erhalt derselben – im Sinne der entsprechenden Gesetze des Bundes und
der Länder wie der Denkmalschutz-, Naturschutz- und Umweltschutzgesetze.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die gemäß
§2 der Satzung den Vereinszweck unterstützen.
- Anträge über Eintritte und Austritte erfolgen schriftlich und sind an
ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand und über
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, wenn
ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verstößt. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, endet mit dem Austritt,
dem Tod, dem Ausschluss oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person und außerdem bei 6-monatigem Beitragsrückstand, nach mindest einmaliger
Mahnung.
- Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft
nicht.
§ 4 Beiträge, Finanzen
- Die finanziellen Mittel des Vereines setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen,
aus Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zusammen.
- Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
- Alle Mittel dienen ausschließlich dem Vereinszweck. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck widersprechen,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Arbeitsgruppen
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Der Vorstand lädt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Benennung
der vorläufigen Tagesordnung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder einen Antrag
stellen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit
von 60 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Falls eine Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig ist, muss erneut eine Versammlung einberufen werden,
die unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die
Versammlungsleitung und die Form der Beschlussfassung zu regeln sind.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung
fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für
eine Satzungsänderung sowie für die Amtsenthebung des Vorstandes ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Eine Amtsenthebung ist nur möglich, wenn
sie vorher in der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben wurde.
- Für eine Änderung des Vereinszwecks sind 80% der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Schriftliche Vollmachtsübertragung von Mitglied zu Mitglied bzw. von
Mitglied innerhalb der Familie ist möglich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von mindestens zwei von der Versammlung bestimmten Personen zu unterzeichnen
und an die Mitglieder zu übersenden ist.
- Ein Satzungsänderungsantrag muss 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes eingereicht werden und zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Vereinsmitglieder vom Vorstand
weitergeleitet werden.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenabschlusses
durch den Vorstand
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes
- Beschlussfassung zur Beitragsordnung und deren Änderung
- Beschlussfassung über Haushaltsplan
- Beschlussfassung zur Verwendung der finanziellen Mittel und Votumserteilung
für Rechtsgeschäfte ab 1.500 Euro außerhalb des beschlossenen Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Aufhebung des Vereins
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern
- Die Schaffung neuer und die Weiterführung oder Aufgabe bestehender
Aufgabenfelder des Vereins im Sinne des Vereinszwecks die Unterstützung
von Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks, die nicht vom Verein ausgehen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern höchstens jedoch
sieben Mitgliedern.
-
dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der
Schatzmeister/in
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für
die Dauer von zwei Jahren, die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Verein wird gemeinsam von dem 1. und dem 2. Vorsitzenden gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Rechtsgeschäften ab 500 Euro entscheidet der Vorstand
mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wird
bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den
Vorstand kooptiert.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen die
- Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung,
- Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
- Buchführung des Vereins,
- Vorbereitung der Jahresplanung,
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 8 Arbeitsgruppen
- Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins
können auf Beschluss des Vorstanders oder der Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen
gebildet werden.
- Beschlüsse und Ergebnisse der Arbeitsgruppen
bedürfen zur Wirksamkeit nach außen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins oder der
Wegfall steuerbegünstigter Zweck des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich
zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- In dieser Mitgliederversammlung müssen
mindestens 75% der Mitglieder des Vereins anwesend sein.
- Der wirksame Beschluß auf Auflösung
des Vereins erfordert eine Mehrheit von 75% der auf der Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmen.
- Nach beschlossener Auflösung des Vereins
wählt diese Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die vermögensrechtliche
Abwicklung des Vereins vorzunehmen haben.
- Sollte nach Begleichung der Verbindlichkeiten
ein Vereinsvermögen übrigbleiben, fällt dieses an die Stadt Brandenburg an der
Havel und diese hat es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes
zu verwenden.
§ 10 Schlussbemerkung
Brandenburg, den 26.10.2001
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